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1. |
Reservierung, Anmietung und Vertragsabschluß
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1.1 |
Aus der Reservierung der EventKirche für einen bestimmten
Termin kann kein Anspruch auf Abschluss eines Mietvertrages hergeleitet
werden. |
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1.2 |
Die Anmietung der EventKirche wird erst mit der Unterzeichnung
des Mietvertrages durch beide Vertragspartner rechtswirksam. |
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1.3 |
Die Benutzung steht dem Mieter nur zu der vereinbarten Zeit und
zu dem vereinbarten Zweck zu. |
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1.4 |
Aus der Vermietung zu bestimmten Zeitpunkten kann kein Anspruch
auf Vermietung zu künftigen Zeitpunkten hergeleitet werden.
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2. |
Gegenstand des Mietvertrages |
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2.1 |
Die im Mietvertrag aufgeführte EventKirche wird dem Mieter
in der ihm bekannten Form und Ausstattung zum vereinbarten Veranstaltungszweck
überlassen. Der Mieter ist zur schonenden Behandlung der EventKirche
und ihrer Einrichtung verpflichtet. |
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2.2 |
Trägt der Mieter bei Übernahme keine Beanstandung
vor, gilt das Mietobjekt als einwandfrei übernommen. Nachträgliche
Beanstandungen erkennt die Vermieterin nicht an.
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3. |
Mietsätze, Mietzahlung |
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3.1 |
Die im Vertrag aufgeführten Mietsätze beinhalten für
die Dauer des Mietzeitraumes die Nutzung der EventKirche. Ausstattung
und Mobiliar sowie die Einbeziehung der die EventKirche umgebende
Parkanlage wird besonders berechnet. |
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3.2 |
Die Endreinigung wird als Pauschale in Rechnung gestellt; sie ist
obligatorisch. |
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3.3 |
Die in dem Mietvertrag vereinbarten Leistungen sind zuzüglich
der gesetzlichen Mehrwertsteuer in dem dort ausgewiesenen Gesamtbetrag
spätestens 1 Woche vor Veranstaltungsbeginn fällig und ohne
Abzüge unter Angabe der Vertragsnr. auf das Bankkonto der Vermieterin
zu überweisen. |
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3.4 |
Kosten für nach Abschluss des Mietvertrages zusätzlich
in Anspruch genommenen Dienstleistungen werden dem Mieter nach Abschluss
der Veranstaltung in Rechnung gestellt. |
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3.5 |
Bei Zahlungsverzug sind ab Fälligkeit Verzugszinsen in
Höhe von 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen
Bundesbank zu entrichten. |
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3.6 |
Kosten für zusätzlich gewünschte
Dienstleistung werden dem Mieter nach Abschluss der Veranstaltung
in Rechnung gestellt. Die Höhe der Kosten ist am Markt ausgerichtet. |
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3.7 |
Nimmt der Mieter die Leistung nicht in Anspruch,
so hat er einen Ersatz für entgangene Einnahmen zu zahlen und
zwar bei Rücktritt bis zu einem Monat vor Leistungsbeginn i.H.v.
30% des Mietpreises, bei Rücktritt bis zu 2 Wochen vor Leistungsbeginn
70% des Mietpreises und bei Rücktritt bis zum Leistungsbeginn
90% des Mietpreises. Dem Mieter wird ausdrücklich der Nachweis des Nichtbestehens eines Schadens oder anderer Reduzierungen, wie im § 309 Nr. 5 BGB aufgeführt (z.B. der Schaden ist niedriger als die Pauschalen), gestattet.
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4. |
Auflagen betreffend Mietgegenstände |
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4.1 |
Veränderungen an den Mietgegenständen und Einbauten,
das Einbringen von schweren oder sperrigen Gegenständen, sowie
das Anbringen von Dekorationen, Schildern und Plakaten bedürfen
der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Vermieterin und gehen
zu Lasten des Mieters. |
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4.2 |
Der Mieter stellt den ursprünglichen Zustand der Mietgegenstände
unter Entfernung der von ihm eingebrachten Sachen bis zur Beendigung
der Mietzeit auf seine Kosten wieder her. Kommt der Mieter dieser
Verpflichtung nicht nach, kann die Vermieterin die Räumungs-
bzw. Wiederherstellungsarbeiten auf Kosten des Mieters ohne weiteren
Verzug selbst durchführen lassen. |
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4.3 |
Die technischen Einrichtungen dürfen nur vom Personal oder
auf Anweisung des Personals der Vermieterin durch den Mieter bedient werden. Das selbständige
Anschließen an die technische Versorgungseinrichtungen ist ausdrücklich
untersagt. |
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4.4 |
Sämtliche Feuermelder, Hydranten, Rauchklappen, elektrische
Verteilungs- und Schaltkabel, Fernsprechverteiler sowie Zu- und Abluftöffnungen
der Heiz- und Lüftungsanlage müssen unbedingt frei, zugänglich
und unverstellt bleiben. Den Beauftragten der Vermieterin sowie der
Aufsichtsbehörde muss jederzeit Zutritt zu den gesamten Anlagen
gewährt werden. |
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4.5 |
Das Benageln und Bekleben von Wänden und Fußböden
ist nicht gestattet. Die gesamte Einrichtung der EventKirche ist besonders
pfleglich zu behandeln. |
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4.6 |
Material, welches die Vermieterin nach vorheriger Vereinbarung
zur Verfügung stellt, muss in einwandfreiem Zustand zurückgegeben
werden. Veränderungen sind nur nach Absprache mit der Vermieterin
zulässig.
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5. |
Haftung |
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5.1 |
Der Mieter trägt das gesamte Risiko der Veranstaltung einschließlich
ihrer Vorbereitung und nachfolgenden Abwicklung. |
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5.2 |
Der Mieter haftet uneingeschränkt gemäß den gesetzlichen
Bestimmungen und vertraglichen Vereinbarungen für Sach- und Personenschäden
einschließlich etwaiger Folgeschäden, die während
der Vorbereitung, Durchführung und Abwicklung der Veranstaltung
durch ihn, seine Beauftragten, Besucher oder sonstige Dritte verursacht
werden. Er hat die Vermieterin von allen Schadensersatzansprüchen,
die im Zusammenhang mit der Veranstaltung geltend gemacht werden können,
freizustellen. |
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5.3 |
Wird durch Schäden an der Mietsache oder ihre notwendige Beseitigung
die Neuvermietung der Veranstaltungsräume behindert, so haftet
der Mieter für den entstehenden Mietausfall. |
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5.4 |
Die Vermieterin haftet in allen Fällen nur für Vorsatz
und grobe Fahrlässigkeit. Eine weitergehende Haftung der Vermieterin
wird ausgeschlossen. |
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5.5 |
Für vom Mieter eingebrachte Sachen übernimmt die Vermieterin
keine Haftung. |
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5.6 |
Der Mieter hat eine Haftpflichtversicherung inkl. Mietsachschäden
abzuschließen und den Versicherungsschein auf Verlangen vorzuzeigen
(Veranstalterhaftpflicht). |
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5.7 |
Der Mieter haftet für alle Folgen, die sich aus der Überschreitung
der Höchstbesucherzahlen ergeben. Die Höchstbesucherzahl
der EventKirche liegt bei 199 Personen.
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6. |
Genehmigungen |
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6.1 |
Der Mieter hat alle mit seinen Veranstaltungen verbundenen gesetzlichen
Verpflichtungen zu erfüllen und die vorgeschriebenen Genehmigungen
rechtzeitig zu erwirken. Die Erfüllung dieser Verpflichtungen
ist auf Verlangen der Vermieterin vor der Veranstaltung nachzuweisen.
Den Kontrollorganen des Amtes für öffentliche Ordnung ist
jederzeit der Zutritt zu den Veranstaltungen zu gestatten. |
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6.2 |
Die Anmeldung und Gebührenzahlung bei der GEMA (Gesellschaft
für musikalische Ausführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte)
ist Angelegenheit des Mieters.
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7. |
Hausrecht |
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7.1 |
Die von der Vermieterin beauftragten Dienstkräfte üben
gegenüber dem Mieter und neben dem Mieter gegenüber den
Besuchern im Mietobjekt das Hausrecht aus. Das Hausrecht des Mieters
gegenüber den Besuchern nach dem Versammlungsgesetz bleibt unberührt.
Die Anordnungen des Personals der Vermieterin sind bei der Vorbereitung
und Durchführung der Veranstaltung zu beachten. |
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7.2 |
Dem Personal der Vermieterin, der Polizei und der Feuerwehr ist
jederzeit der Zutritt zu den vermieteten Räumen zu gestatten.
Es darf in der Ausübung seiner Tätigkeit nicht behindert
werden. |
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7.3 |
Die bau- und feuerpolizeilichen Bestimmungen sowie die allgemeinen
Sicherheitsbestimmungen des VDE (Verband Deutscher Elektrotechniker),
der Versammlungsstättenverordnung (VStättVO) die Unfallverhütungsvorschriften
(UVV) usw. sind vom Mieter zu beachten und zwar auch während
der Auf- und Abbautage. Der Mieter bestellt auf eigene Rechnung
das gesetzlich vorgeschriebene Personal an Feuerwachen und Sanitätskräften
und haftet bei Fehlbesetzung.
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8. |
Veranstaltungsvorbereitung |
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8.1 |
Wenn sich zwischen der tatsächlichen Veranstaltung und der
im Mietvertrag enthaltenen Bezeichnung der vorgesehenen Veranstaltung
eine erhebliche Abweichung ergibt, so kann die Vermieterin vom Mietvertrag
zurücktreten. |
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8.2 |
Der Mieter hat eine beabsichtigte Änderung des Programms
der Vermieterin sofort mitzuteilen. Die Vermieterin behält
sich das Recht vor, die Zustimmung zu verweigern.
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9. |
Sicherheitsbestimmungen |
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9.1 |
Bestehen Bedenken, dass Gegenstände, die der Mieter mitbringt, nicht
den sicherheitstechnischen Vorschriften entsprechen, so ist der Vermieterin
eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Sicherheitsbehörden vorzulegen. Geschied dies nicht, kann die Vermieterin außerordentlich kündigen. |
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9.2 |
Die Gänge und Notausgänge, die Notbeleuchtungen, Feuerlöscheinrichtungen
und Feuermelder dürfen nicht verstellt oder verhängt werden.
An den beiden Notaus-gängen muss vom Mieter vor Beginn der Veranstaltung
der Querbalken beseitigt werden, damit die Notausgänge funktionsgerecht
sind. |
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9.3 |
Zur Herstellung und zum Aufbau der in Absatz 4.1. genannten Gegenstände
sollen nur Vertragsfirmen der Vermieterin herangezogen werden. |
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9.4 |
Wegen des An- und Abtransportes sowie der Aufstellung von besonders
schweren Ausstellungstücken, die Fundamente oder besondere Tragevorrichtungen
benötigen, ist mit der Vermieterin rechtzeitig vor Einbringung
in die Veranstaltungsräume zu verhandeln. |
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9.5 |
Für die Müllentsorgung ist der Mieter verantwortlich;
sie hat spätestens nach Beendigung der Veranstaltung zu erfolgen.
Sofern dies nicht geschieht, beauftragt der Vermieter einen Dritten
und stellt dies dem Mieter in Rechnung.
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10. |
Werbung |
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10.1 |
Jede Art von Werbung in den Veranstaltungsräumen der Vermieterin bzw. auf dem Gelände
bedarf der vorherigen Zustimmung der Vermieterin.
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11. |
Außerordentliche Kündigung |
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11.1 |
Die Vermieterin ist ohne Schadensersatzverpflichtung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten
oder den Vertrag fristlos zu kündigen, wenn |
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11.1.1 |
der Mieter seinen Zahlungsverpflichtungen gemäß Punkt
3 nicht rechtzeitig nachkommt oder in grober Weise gegen sonstige
Bestimmungen dieses Vertrages verstößt, - dies gilt z.B.
für Veranstaltungen mit radikalpolitischem Hintergrund, |
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11.1.2 |
durch die beabsichtigte Veranstaltung eine Störung der öffentlichen
Ordnung, eine Schädigung des Ansehens der Vermieterin zu befürchten
oder die Veranstaltung gegen geltende Gesetze verstößt, |
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11.1.3 |
ddie Mieträume infolge höherer Gewalt nicht zur Verfügung
gestellt werden können, |
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11.1.4 |
die gemäß Punkt 6 erforderlichen Genehmigungen nicht
vorliegen. |
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11.2 |
Rücktritt und fristlose Kündigung sind unverzüglich
dem Mieter gegenüber zu erklären. |
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11.3 |
Macht die Vermieterin von ihren Rechten nach Punkt 9.1 Gebrauch,
so hat der Mieter weder Anspruch auf Schadenersatz noch auf Ersatz
seiner Auslagen oder des entstandenen Gewinns. Ist die Vermieterin
für den Mieter in Vorlage getreten mit Kosten, die vertraglich
zu erstatten waren, so ist der Mieter in jedem Fall zur Erstattung
dieser Vorlagen der Vermieterin gegenüber verpflichtet.
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12. |
Nebenabreden und Gerichtsstand |
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12.1 |
Die vorstehenden allgemeinen Mietbedingungen sind Bestandteil des
Mietvertrages. |
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12.2 |
Weitere Nebenabreden, Änderungen und Nachträge des Vertrages
bedürfen der Schriftform. |
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12.3 |
Erfüllungsort ist Velbert. Gerichtstand ist Velbert. |
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